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Nach der Entscheidung des BGH vom 23.10.2024 zum Elternunterhalt haben die ersten Oberlandesgerichte Ihre Unterhaltsleitlinien dem angepasst.

So hat das OLG Dresden in seinen Unterhaltsleitlinien 2025 den Selbstbehalt für das Unterhaltspflichtige Kind mit 2.650 Euro angesetzt und für den mit dem Kind zusammenlebenden Ehegatten mit 2.000 Euro.

Das den Mindestselbstbehalt übersteigende Einkommen wird entsprechend dem Urteil des BGH nur zu 30 % berücksichtigt (70% des Einkommens über dem Mindestselbstbehalt werden verschont).