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In seinem Beschluss vom 26.09.2024 hat das OLG Bamberg darauf hingewiesen was der Sozialhilfeträger und was der Unterhaltspflichtige darlegen und beweisen muss.

Die Erklärung, unbeschränkt leistungspflichtig zu sein führt noch nicht dazu, dass die gesetzliche Vermutung, dass das Einkommen die 100.000 Euro-Grenze nicht überschreitet widerlegt ist.

Der Sozialhilfeträger muss im Prozess vor dem Familiengericht zum Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes vortragen.

Wenn der Sozialhilfeträger allerdings pauschal vorträgt, dass das Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt, muss der Unterhaltspflichtige dies zumindest pauschal bestreiten, da das Familiengericht

sonst von einer unstreitigen Tatsache ausgeht.